Psychische Gewalt Definition & anzeigen? strafbar?

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Ärzten, Psychotherapeuten, Sozialarbeitern, Beratungsstellen, betreuten Wohngruppen oder stationären Einrichtungen sowie Angehörigen, gesetzlichen Betreuern oder Bezugspersonen der betreuten Person. Eine zentrale Rolle spielt hierbei oft der Sozialdienst, der die individuellen Hilfsbedarfe und -möglichkeiten ermittelt, Unterstützungsangebote koordiniert und den Kontakt zu den relevanten Einrichtungen und Leistungsträgern herstellt. Menschen mit psychischen Erkrankungen haben gemäß § 92 SGB V einer umfrage zufolge einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte und umfassende Versorgung. Hierzu zählen unter anderem Sozialpsychiatrische Dienste, Tageskliniken, ambulante psychiatrische Pflege oder auch Selbsthilfegruppen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe spielt die psychosoziale Betreuung eine wichtige Rolle.

Psychische Gewalt gegenüber Kindern kann aber auch in der Schule oder im sozialen Umfeld des Kindes vorkommen. Auch soziale Netzwerke bieten eine Plattform, um Gleichaltrige öffentlich zu demütigen und zu diffamieren. In vielen Fällen sind Frauen Opfer seelischer Gewalt, sie können aber durchaus auch Täterinnen sein.

Was versteht man unter psychosozialer Betreuung?

Gemäß § 27 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ihre Entwicklung gefährdet ist und sie in ihrer gegenwärtigen Situation nicht ausreichend unterstützt werden können. Zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung gehören unter anderem die Heimerziehung, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaften und die Betreuung in einer Tagesgruppe. Die betroffene Person hat während des gesamten Verfahrens umfassende Rechte und kann diese auch durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer wahrnehmen lassen, sofern sie hierzu eigenständig nicht in der Lage ist.

Dazu gehören beispielsweise Integrationsfirmen, Werkstätten für behinderte Menschen, ambulant betreutes Wohnen oder auch die Schulbegleitung. Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Anordnung der Zwangseinweisung Widerspruch oder Beschwerde einzulegen. In der Regel ist die Beschwerde bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht einzulegen. Hierbei ist den betroffenen Personen eine Rechtsbelehrung sowie Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen. (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte.

Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Wird zivilrechtlicher Schutz gewünscht, können sich Betroffene an das Familiengericht wenden und eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Dies äußert sich dann beispielsweise innerhalb der Familie in Ablehnung durch die Eltern, in Liebesentzug oder in dem Erzeugen von Schuldgefühlen.

Das Problem bei psychischer Gewalt gegen Männer ist, dass Männer das gesellschaftliche Wertungssystem vor Augen haben. Männer werden als stark angesehen und die Betroffenen haben ein zu großes Schamgefühl, sich Hilfe zu holen und so öffentlich zuzugeben, dass sie durch ihre Partnerin regelmäßig gedemütigt werden. Die Hemmschwelle bei Männern, öffentlich zuzugeben, dass sie unter psychischer Gewalt leiden, ist somit ungleich höher als bei Frauen. Ziel ist es, das Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein des Opfers zu zerstören, die geistige Gesundheit leidet, der Betroffene beginnt, am eigenen Wert und an der eigenen Identität zu zweifeln. Auch Diffamierungen in der Öffentlichkeit gehören zu den Ausprägungen der psychischen Gewalt. Psychische Gewalt kann in verschiedenen Facetten und mittels unterschiedlicher Verhaltensweisen und Strategien verübt werden.

Das DNVF steht als interdisziplinäres Netzwerk allen Institutionen und Arbeitsgruppen offen, die mit der Sicherung der Gesundheits- und Krankenversorgung unter wissenschaftlichen, praktischen oder gesundheitspolitischen Gesichtspunkten befasst sind. Darüber hinaus fördert das DNVF den wissenschaftlichen Nachwuchs, beispielsweise durch die Bildung interdisziplinärer Arbeitsgruppen zu fächerübergreifenden Themen der Versorgungsforschung. Weiterhin gibt es das sogenannte Gewaltschutzgesetz, durch das auch die psychische Gewalt erfasst wird.

  • Weiterhin kann der Betroffene einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung stellen, ebenso wie einen Antrag auf eine vorzeitige Scheidung, wenn ein Härtefall vorliegt.
  • Ansprechpartner für die Inanspruchnahme von psychosozialer Betreuung sind je nach Hilfebedarf und Betreuungsform unterschiedliche Zuständigkeiten sowie Rechtskreise zu beachten.
  • In vielen Fällen sind Frauen Opfer seelischer Gewalt, sie können aber durchaus auch Täterinnen sein.

Dazu gehört unter anderem das Recht auf Anhörung durch das Gericht, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten und das Recht, gegen die Anordnung Beschwerde einzulegen. Darüber hinaus hat die betroffene Person während der Unterbringung Anspruch auf regelmäßige Überprüfung der Maßnahme durch das Gericht und auf die bestmögliche medizinische und psychosoziale Versorgung. Das Verfahren zur Zwangseinweisung beginnt in der Regel mit dem Antrag beim zuständigen Amtsgericht.

Psychische Gewalt gegen Männer / durch Frauen

Dabei ist das Wohl der betroffenen Person stets im Vordergrund zu halten, und es sind alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Gesundheit zu verbessern und eine Stabilisierung des Zustandes zu erreichen. Eine Zwangsbehandlung gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ist dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf in der Regel ebenfalls einer gerichtlichen Genehmigung. Die Anordnung einer Zwangseinweisung erfolgt in der Regel durch das zuständige Amtsgericht auf Grundlage eines Antrags. Antragsberechtigt sind in der Regel Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte der betroffenen Person, Behörden (z.B. Gesundheits- oder Ordnungsamt), ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Kliniken. Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens ist dabei erforderlich, um die Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung zu prüfen und sicherzustellen, dass die Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich ist.

Angehörige und Bezugspersonen sind oft eine wichtige Ressource für die betroffenen Personen, insbesondere in Bezug auf die emotionale und soziale Unterstützung und Stabilisierung. Allerdings sollten sie auch in ihrer Rolle als Angehörige wertgeschätzt und entlastet werden. Deshalb ist es wichtig, dass auch sie bei Bedarf Zugang zu Unterstützungsangeboten haben, etwa in Form von Angehörigenberatung oder selbsthilfeunterstützenden Angeboten. Nach der gerichtlichen Anordnung wird die betroffene Person in eine geeignete geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen. Dort erfolgt eine umfassende medizinische Untersuchung und gegebenenfalls die Einleitung einer notwendigen Behandlung.

Die Betreuungsangebote können unterschiedlicher Art sein, zum Beispiel in Form von Beratungsstellen, ambulanten Diensten, betreuten Wohngruppen oder stationären Einrichtungen. Die rechtlichen Grundlagen für die psychosoziale Betreuung finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wieder. Insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) bildet die Basis für die unterschiedlichen Leistungen und Angebote der psychosozialen Betreuung in Deutschland. Dabei sind insbesondere das SGB I (Allgemeiner Teil), das SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) und das SGB XII (Sozialhilfe) relevant. Angehörige und Freunde können bei einer Zwangseinweisung eine wichtige Stütze und Hilfe für die betroffene Person sein. Wichtig ist auch, sich über die Rechte und Pflichten der betroffenen Person während der Maßnahme zu informieren und diese gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt oder Betreuer wahrzunehmen.

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